§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. der Verein führt den Namen Stuttgarter Kunstverein e.V.
2. der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister Stuttgart eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und deren Entwicklung.
2. Dieser Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch persönlichen Erfahrungs- und Ideenaustausch vorrangig Stuttgarter Kunst- und Kulturschaffender
mit jenen der Stuttgarter Partnerstädte und weltweit mittels:
a) Organisation von Ausstellungen, Tagungen und Vorträgen,
b) Projekt- und Werkstattarbeit,
c) Einrichtung von Gastateliers mit Stipendien,
d) Vereinseigene Veröffentlichungen3. Der Stuttgarter Kunstverein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. AO 1977,
ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (persönliche Einzelmitgliedschaft) und juristische Personen (körperschaftliche Mitgliedschaft) werden,
sowie Gruppen und Zusammenschlüsse, die die gleichen Zielen verfolgen wie der Verein „Stuttgarter Kunstverein“ (Kooperative Mitglieder).
Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe von Beitrittserklärungen beantragt.
2. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
3. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes Personen ernennen, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5. Der Austritt ist nur auf das Ende des Geschäftsjahres zulässig, er muss dem Verein mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden.
6. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden:
a) wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt,
b) wenn es trotz schriftlicher Erinnerung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat.

§ 4 Jahresbeitrag
1. Natürliche Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgestetzt wird.
Er wird am 1. Januar für das neue Jahr fällig.
2. Körperschaftliche und Kooperative Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der doppelt so hoch ist als der für natürliche Personen.

$ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB, jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3. Die Tätigkeit des Vereins und der Mitglieder und deren anderen Organe ist ehrenamtlich.
Notwendige Aufwendungen, insbesondere Reisekosten können erstattet werden.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
2. Sie hat die Aufgabe:
a) den 1. und den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
b) den Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden, den Kassenbericht des Schatzmeisters und den Prüfungsbericht des vom Vorstand bestimmten Kassenprüfers entgegenzunehmen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
c) die Höhe des Jahresbeitrags für die Mitglieder festzusetzen,
d) über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins zu beschliessen,
e) die vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder zu ernennen,
f)  über sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins sowie über die Anträge der Mitglieder zu beschliessen.
3.Zur Mitgliederversammlung wird jedes Vereinsmitglied vom Vorstand rechtzeitig, jedoch mindestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich eingeladen.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich zu übermitteln.
5. Der Vorsitzende hat eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen:
wenn es die Belange des Vereins erfordern oder wenn von einem Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt wird.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
Sie beschliesst mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, Satzungsänderungen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den Vorstand
2. Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
3. Der Vorstand tritt möglichst vierteljährlich zusammen.

§  9 Vorsitzende
1. Der Vorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Vereinsorgane ein und leitet sie.
2. Der Vorsitzende erledigt mit Hilfe eines Geschäftsführers die laufenden Geschäfte.

§ 10 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer ist dem 1. und 2. Vorsitzenden verantwortlich für die ordnungsgemässe geschäftliche
Abwicklung aller laufenden Angelegenheiten, sowie die Ausführung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung.
Sein Aufgabenbereich wird durch eine Vorstand zu erlassene Geschäftsordnung bestimmt. Der Geschäftsführer arbeitet auf Honorarbasis für den Verein.

§ 11 Ausschüsse
1. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
Deren Vorsitzende werden vom Vorstand berufen. 2.Die Ausschüsse haben folgende Aufgaben:
a) Auseinandersetzungen mit Problemen des .
b) Durchführung laufender Aufgaben im Fachgebiet.
c) Beratung von Vorstand sowie örtliche und überörtliche Gruppierungen in Fachfragen. 3.Die Ausschüsse haben ein Selbstergänzungsrecht. Eine solche Ergänzung ist dem Vorstand mitzuteilen.
4. Die Amtsdauer des Ausschussvorsitzenden und der Ausschussmitglieder läuft parallel zur Amtsdauer des Vorstands
5. Auf Wunsch des Ausschusses hat der Vorstand einen Vertreter des Ausschusses zu hören.

§ 12 Niederschriften
Über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften aufzunehmen, die
mindestens die gefassten Beschlüsse enthalten müssen. Der Schriftführer beurkundet die Beschlüsse.

§ 13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind.
Ist dies nicht der Fall, so muss eine neue Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat einberufen werden, die dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 14 Gemeinnützigkeit
1.Mittel des Vereins dürfen für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Alpha-Jetzt e.V. .

§ 15 Die Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Stuttgart, den 1.6.1996