§ 2 Zweck des
Vereins
1. Zweck des Vereins ist
die Förderung der Kunst und deren Entwicklung.
2. Dieser Satzungszweck
soll insbesondere verwirklicht werden durch persönlichen Erfahrungs-
und Ideenaustausch vorrangig Stuttgarter Kunst- und Kulturschaffender
mit jenen der Stuttgarter
Partnerstädte und weltweit mittels:
a) Organisation von Ausstellungen,
Tagungen und Vorträgen,
b) Projekt- und Werkstattarbeit,
c) Einrichtung von Gastateliers
mit Stipendien,
d) Vereinseigene Veröffentlichungen3.
Der Stuttgarter Kunstverein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des § 52 Abs. AO 1977,
ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins
können natürliche Personen (persönliche Einzelmitgliedschaft)
und juristische Personen (körperschaftliche Mitgliedschaft) werden,
sowie Gruppen und Zusammenschlüsse,
die die gleichen Zielen verfolgen wie der Verein „Stuttgarter Kunstverein“
(Kooperative Mitglieder).
Die Mitgliedschaft wird
durch Abgabe von Beitrittserklärungen beantragt.
2. Über die Aufnahme
eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
3. Zu Ehrenmitgliedern kann
die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes Personen ernennen,
die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben.
4. Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5. Der Austritt ist nur
auf das Ende des Geschäftsjahres zulässig, er muss dem Verein
mindestens 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden.
6. Ein Mitglied kann vom
Vorstand ausgeschlossen werden:
a) wenn es dem Zweck des
Vereins zuwiderhandelt,
b) wenn es trotz schriftlicher
Erinnerung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den Jahresbeitrag nicht
entrichtet hat.
§ 4 Jahresbeitrag
1. Natürliche Mitglieder
leisten einen Jahresbeitrag dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
festgestetzt wird.
Er wird am 1. Januar für
das neue Jahr fällig.
2. Körperschaftliche
und Kooperative Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der doppelt so
hoch ist als der für natürliche Personen.
$ 5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 6 Organe des
Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. der 1. und 2. Vorsitzende
vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB, jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3. Die Tätigkeit des
Vereins und der Mitglieder und deren anderen Organe ist ehrenamtlich.
Notwendige Aufwendungen,
insbesondere Reisekosten können erstattet werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
findet jährlich mindestens einmal statt.
2. Sie hat die Aufgabe:
a) den 1. und den 2. Vorsitzenden,
den Schatzmeister und den Schriftführer auf die Dauer von 2 Jahren
zu wählen.
b) den Tätigkeitsbericht
des Vorsitzenden, den Kassenbericht des Schatzmeisters und den Prüfungsbericht
des vom Vorstand bestimmten Kassenprüfers entgegenzunehmen und dem
Vorstand Entlastung zu erteilen,
c) die Höhe des Jahresbeitrags
für die Mitglieder festzusetzen,
d) über Satzungsänderungen
und die Auflösung des Vereins zu beschliessen,
e) die vom Vorstand vorgeschlagenen
Ehrenmitglieder zu ernennen,
f) über sonstige
wichtige Angelegenheiten des Vereins sowie über die Anträge der
Mitglieder zu beschliessen.
3.Zur Mitgliederversammlung
wird jedes Vereinsmitglied vom Vorstand rechtzeitig, jedoch mindestens
20 Tage vor der Versammlung schriftlich eingeladen.
4. Anträge der Mitglieder
zur Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung
dem Vorsitzenden schriftlich zu übermitteln.
5. Der Vorsitzende hat eine
ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen:
wenn es die Belange des
Vereins erfordern oder wenn von einem Viertel der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt wird.
6. Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden geleitet.
Sie beschliesst mit der
einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, Satzungsänderungen
und die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedürfen einer Dreiviertelmehrheit
der erschienenen Mitglieder.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorsitzende, sein
Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den
Vorstand
2. Der Vorstand beschliesst
über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
3. Der Vorstand tritt möglichst
vierteljährlich zusammen.
§ 9 Vorsitzende
1. Der Vorsitzende lädt
unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Vereinsorgane ein und
leitet sie.
2. Der Vorsitzende erledigt
mit Hilfe eines Geschäftsführers die laufenden Geschäfte.
§ 10 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer
ist dem 1. und 2. Vorsitzenden verantwortlich für die ordnungsgemässe
geschäftliche
Abwicklung aller laufenden
Angelegenheiten, sowie die Ausführung der Beschlüsse des Vorstands
und der Mitgliederversammlung.
Sein Aufgabenbereich wird
durch eine Vorstand zu erlassene Geschäftsordnung bestimmt. Der Geschäftsführer
arbeitet auf Honorarbasis für den Verein.
§ 11 Ausschüsse
1. Der Vorstand kann Ausschüsse
bilden.
Deren Vorsitzende werden
vom Vorstand berufen. 2.Die Ausschüsse haben folgende Aufgaben:
a) Auseinandersetzungen
mit Problemen des .
b) Durchführung laufender
Aufgaben im Fachgebiet.
c) Beratung von Vorstand
sowie örtliche und überörtliche Gruppierungen in Fachfragen.
3.Die Ausschüsse haben ein Selbstergänzungsrecht. Eine solche
Ergänzung ist dem Vorstand mitzuteilen.
4. Die Amtsdauer des Ausschussvorsitzenden
und der Ausschussmitglieder läuft parallel zur Amtsdauer des Vorstands
5. Auf Wunsch des Ausschusses
hat der Vorstand einen Vertreter des Ausschusses zu hören.
§ 12 Niederschriften
Über die Sitzungen
des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften aufzunehmen,
die
mindestens die gefassten
Beschlüsse enthalten müssen. Der Schriftführer beurkundet
die Beschlüsse.
§ 13 Auflösung
des Vereins
Über die Auflösung
des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung
entscheiden, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind.
Ist dies nicht der Fall,
so muss eine neue Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von
mindestens einem Monat einberufen werden, die dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig ist.
Für den Beschluss ist
eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 14 Gemeinnützigkeit
1.Mittel des Vereins dürfen
für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person
durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
3. bei der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an den Verein Alpha-Jetzt e.V. .
§ 15 Die Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Stuttgart, den 1.6.1996